Regionale Prämien
Neben der Bundesförderung legen Länder, Kommunen und Stadtwerke eigene Zuschüsse auf. Was das bringt, welche Obergrenze gilt und wo aktuelle Programme zu finden sind.
Kurz & knapp
Neben der Bundesförderung legen einzelne Länder, Kommunen und Stadtwerke eigene Zuschüsse für den Heizungstausch auf. Sie sind meist klein, zeitlich befristet und häufig schnell ausgeschöpft, weshalb keine dauerhaft gültige Länderliste möglich ist. Aktuelle Programme stehen in der Förderdatenbank des Bundes sowie bei den Landesenergieagenturen. Wichtig ist die Kumulierungsgrenze: Aus allen öffentlichen Mitteln zusammen dürfen höchstens 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben bezuschusst werden.
Regionale Zuschüsse ergänzen die Bundesförderung
Den größten Teil der Förderung trägt heute der Bund: die KfW beim Heizungstausch, das BAFA bei Dämmung, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Daneben legen einzelne Bundesländer, Landkreise, Städte und Stadtwerke eigene Programme auf – etwa für den Anschluss an ein Wärmenetz, für Wärmepumpen, für die Entsorgung des Öltanks oder für die Energieberatung. Diese Programme sind meist klein, auf ein Haushaltsjahr befristet und häufig schnell ausgeschöpft. Eine Länderliste, die über Monate stimmt, gibt es deshalb nicht – wohl aber verlässliche Stellen, an denen der jeweils aktuelle Stand steht.
Die Kumulierungsgrenze: höchstens 60 Prozent aus öffentlichen Mitteln
Bundes- und Landesförderung lassen sich grundsätzlich kombinieren. Aus allen öffentlichen Fördermitteln zusammen dürfen jedoch höchstens 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben bezuschusst werden; für kommunale Antragsteller sind bis zu 90 Prozent zulässig. Wer über die Boni der KfW bereits nahe an dieser Grenze liegt, gewinnt durch ein zusätzliches Landesprogramm also nichts mehr. Ausgeschlossen ist außerdem die Kombination mit der steuerlichen Förderung für dieselbe Maßnahme.
Wo aktuelle Programme stehen
- Förderdatenbank des Bundes: das offizielle Verzeichnis aller Programme von Bund, Ländern und EU, filterbar nach Bundesland und Thema. Der schnellste Weg zu einem belastbaren Überblick.
- Landesenergieagentur: jedes Bundesland unterhält eine eigene Energieagentur, die die Landesprogramme bündelt und meist auch kommunale Zuschüsse kennt.
- Kommune und Stadtwerke: viele Zuschüsse werden auf Stadt- oder Kreisebene vergeben, ebenso von örtlichen Energieversorgern. Ein Anruf beim Bauamt oder beim Stadtwerk lohnt sich vor jedem Heizungstausch.
- Energieberatung und Fachbetrieb: wer ohnehin eine Beratung in Anspruch nimmt, bekommt die laufenden regionalen Programme in der Regel gleich mitgeliefert.
Reihenfolge beachten: Fast alle Zuschüsse – die des Bundes wie die regionalen – verlangen den Antrag vor Beginn des Vorhabens. Wer erst beauftragt und dann nach Programmen sucht, verliert den Anspruch. Deshalb gehört die Recherche nach regionalen Zuschüssen an den Anfang der Planung, nicht ans Ende.
Historische Beispiele: was es früher gab
Die Idee einer regionalen Abwrackprämie für Heizungen ist nicht neu, und die Beispiele der vergangenen Jahre zeigen, wie solche Programme funktionieren – und wie schnell sie enden. In Sachsen gab es bereits 2009 einen Zuschuss von 1.250 Euro für den Austausch veralteter Heiztechnik. In Nordrhein-Westfalen zahlte die Aktion Kesseltausch bis Mitte 2019 eine Gutschrift von 200 Euro. In Rheinland-Pfalz gab es 2018 bis zu 800 Euro für den Austausch alter Öfen, um die Feinstaubbelastung durch veraltete Kamine zu senken. Und Vattenfall zahlte 2010 rund 350 Euro dafür, alte Nachtspeicherheizungen außer Betrieb zu nehmen. Alle diese Programme sind ausgelaufen; ihre Fördertöpfe waren jeweils nach kurzer Zeit ausgeschöpft.
Genau das ist das Muster, mit dem bei regionalen Prämien zu rechnen ist: begrenzte Mittel, kurze Laufzeit, Vergabe nach Eingang. Wer einen Heizungstausch plant, sollte deshalb zuerst die Bundesförderung sichern und regionale Programme als mögliche Ergänzung prüfen – nicht umgekehrt.
Kernfakten auf einen Blick
- Hauptweg
- Bundesförderung über KfW (Heizung) und BAFA (Gebäudehülle)
- Ergänzend
- Programme von Ländern, Kommunen und Stadtwerken
- Kumulierungsgrenze
- 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben aus allen öffentlichen Mitteln
- Ausnahme
- Für kommunale Antragsteller bis zu 90 Prozent
- Ausgeschlossen
- Kombination mit der steuerlichen Förderung für dieselbe Maßnahme
- Recherche
- Förderdatenbank des Bundes, Landesenergieagenturen, Verbraucherzentrale, Kommune und Stadtwerke
- Historische Beispiele
- Sachsen 1.250 Euro (2009), Aktion Kesseltausch NRW 200 Euro (bis 2019), Ofenprämie Rheinland-Pfalz bis 800 Euro (2018) – alle beendet
- Reihenfolge
- Regionale Programme vor dem Bundesantrag prüfen, weil fast alle Zuschüsse einen Antrag vor Vorhabensbeginn verlangen
Häufige Fragen
Gibt es zusätzlich zur Bundesförderung noch Länderprogramme?
Punktuell ja. Einzelne Länder, Landkreise, Städte und Stadtwerke fördern den Heizungstausch, den Anschluss an ein Wärmenetz oder die Entsorgung des Öltanks mit eigenen Zuschüssen. Diese Programme sind meist auf ein Haushaltsjahr befristet und oft schnell ausgeschöpft. Eine tagesaktuelle Übersicht bietet die Förderdatenbank des Bundes.
Darf ich Bundes- und Landesförderung kombinieren?
Grundsätzlich ja. Es gilt aber eine Kumulierungsgrenze: Aus allen öffentlichen Fördermitteln zusammen dürfen höchstens 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben bezuschusst werden, bei kommunalen Antragstellern bis zu 90 Prozent. Die Kombination mit der steuerlichen Förderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Welche regionalen Abwrackprämien gab es früher?
In Sachsen gab es 2009 einen Zuschuss von 1.250 Euro für den Austausch veralteter Heiztechnik. In Nordrhein-Westfalen zahlte die Aktion Kesseltausch bis Mitte 2019 eine Gutschrift von 200 Euro, in Rheinland-Pfalz gab es 2018 bis zu 800 Euro für alte Öfen, und Vattenfall zahlte 2010 350 Euro für die Stilllegung von Nachtspeicherheizungen. Alle diese Programme sind beendet.
Wie finde ich Programme in meiner Region?
Der schnellste Weg ist die Förderdatenbank des Bundes, in der sich Programme nach Bundesland und Thema filtern lassen. Ergänzend lohnt der Blick auf die Landesenergieagentur, die eigene Kommune und den örtlichen Energieversorger. Ein Energieberater oder Fachbetrieb aus der Region kennt die laufenden Programme in der Regel ebenfalls.
Quellen & Einordnung
- KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen (Programm 458) (öffnet in einem neuen Tab) – Zuschusshöhen, Boni, Voraussetzungen und Antragsweg für den Heizungstausch
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 (BMWE) (öffnet in einem neuen Tab) – Verbindlicher Wortlaut der Fördersätze, Boni und Kumulierungsgrenzen
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (öffnet in einem neuen Tab) – Zuschüsse für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (öffnet in einem neuen Tab) – Gesetzliche Anforderungen beim Heizungstausch, Fassung seit 29.07.2026
- § 35c Einkommensteuergesetz (öffnet in einem neuen Tab) – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbst bewohnten Gebäude
- Förderdatenbank des Bundes (öffnet in einem neuen Tab) – Verzeichnis der Programme von Bund, Ländern und der Europäischen Union
- BDEW – Beheizungsstruktur des Wohnungsbestandes (öffnet in einem neuen Tab) – Anteile der Energieträger im deutschen Wohnungsbestand
- Schornsteinfegerhandwerk (ZIV) – Erhebungen 2025 (öffnet in einem neuen Tab) – Bestand und Alter der fossilen Heizungsanlagen in Deutschland
- Umweltbundesamt – Treibhausgas-Emissionen (öffnet in einem neuen Tab) – Emissionsentwicklung und Stand der nationalen Klimaziele
Die Angaben auf dieser Seite geben die Förderkonditionen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) nach der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 wieder, die für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt, sowie die Rechtslage nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung. Zuschusssätze, Höchstbeträge und Boni sind ausdrücklich befristet und sinken ab dem 01.02.2027 stufenweise; außerdem steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen amtlichen Bedingungen von KfW und BAFA.