KfW-Heizungsförderung · Konditionen seit 21.07.2026

Abwrackprämie für Ölheizung

Die Abwrackprämie für alte Ölheizungen gibt es weiterhin – nur unter anderem Namen und mit anderen Konditionen. Das BAFA-Programm von 2020 mit 20 bis 45 Prozent Zuschuss ist ausgelaufen; den Heizungstausch fördert heute die KfW über die Heizungsförderung. Wer seine alte Öl- oder Gasheizung ersetzt, erhält 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und je nach Einkommen bis zu 40 Prozent Einkommensbonus – zusammen bis zu 80 Prozent. Wir zeigen Voraussetzungen, Konditionen und den Weg zum Antrag.

bis 80 %

Zuschuss je nach Einkommen und Ausgangsheizung

22.400 €

maximale Förderung im Einfamilienhaus

16 %

Klimageschwindigkeitsbonus für Anträge bis 31.01.2027

Alte Ölheizung im Keller: roter Heizkessel mit Ölbrenner, Warmwasserspeicher und Ausdehnungsgefäßen

Kurz & knapp

Die Abwrackprämie für Ölheizungen heißt heute Heizungsförderung und wird nicht mehr vom BAFA, sondern von der KfW über das Programm 458 vergeben. Das ursprüngliche BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit 20 bis 45 Prozent Zuschuss lief am 31.12.2020 aus. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gibt es 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus – zusammen höchstens 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus zählen Kosten bis 28.000 Euro, der Zuschuss beträgt damit maximal 22.400 Euro.

Grundlagen

Abwrackprämie für Heizungen: Wie hoch sie heute ist und wer sie vergibt

Bei der Abwrackprämie für alte Heizungen geht es um einen staatlichen Zuschuss für den Heizungstausch. Die Bezeichnung stammt aus dem Jahr 2020, als das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ 20 bis 45 Prozent der Kosten erstattete. Dieses Programm lief am 31.12.2020 aus. Seither läuft die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, und für den Heizungstausch in Wohngebäuden ist heute die KfW zuständig – über das Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“.

Die Förderung fällt heute deutlich höher aus als 2020, ist aber enger an die neue Technik gebunden. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt: 30 Prozent Grundförderung für alle geförderten Heizungsarten, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, die eine alte fossile Heizung austauschen, und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Zusammen sind höchstens 70 Prozent möglich – 80 Prozent nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro. Weil im Einfamilienhaus Kosten bis 28.000 Euro angesetzt werden, liegt der maximale Zuschuss bei 22.400 Euro.

Direkt zu Fördermöglichkeiten und Konditionen

Vom Klimapaket zur heutigen Heizungsförderung

  • 2020: BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit 20 bis 45 Prozent Zuschuss und einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten für den Austausch einer Ölheizung – Ende am 31.12.2020.
  • Seit 2021: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einheitlicher Rahmen für Heizung, Gebäudehülle und Sanierung.
  • Seit 2024: Der Heizungstausch in Wohngebäuden läuft über die KfW (Programm 458), mit Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus. Beim BAFA bleiben Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
  • Seit 21.07.2026: angepasste Konditionen – Obergrenze 70 Prozent, mit niedrigem Einkommen 80 Prozent; förderfähige Kosten im Einfamilienhaus 28.000 Euro; Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
  • Seit 29.07.2026: Das Gebäudeenergiegesetz heißt Gebäudemodernisierungsgesetz. Die 65-Prozent-Regel und das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre sind entfallen.

Antragsberechtigt sind über das Programm 458 Privatpersonen, die Eigentümer eines bestehenden Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Unternehmen und juristische Personen nutzen das Parallelprogramm 459. Nicht gefördert wird der Einbau einer neuen Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung.

Übrigens: Der Begriff „Abwrackprämie“ stammt aus dem Jahr 2009, als die Bundesregierung eine Umweltprämie von 2.500 Euro für die Verschrottung alter Fahrzeuge einführte. Mehr als 1,7 Millionen Menschen nutzten sie damals – seither steht das Wort im Sprachgebrauch für staatliche Zuschüsse zum Ersatz veralteter Technik.

Verteilung in Deutschland

Wo alte Ölheizungen heute noch stehen

Heizöl versorgt bundesweit 17,2 Prozent der Wohnungen mit Wärme, Gas 56,1 Prozent und Fernwärme 15,5 Prozent. Verteilt sind diese Anteile sehr ungleich: Ölheizungen finden sich vor allem dort, wo kein Gasnetz liegt – überwiegend in ländlichen Regionen und in Süddeutschland. In Städten dominieren Gas und Fernwärme, in vielen ostdeutschen Regionen wurde der Bestand bereits in den 1990er-Jahren von Kohle und Koks auf Gas und Fernwärme umgestellt.

Für die Wahl der neuen Heizung ist das entscheidend: Wo ein Wärmenetz besteht oder in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen ist, ist der Anschluss oft der einfachste Weg. Wo weder Gas- noch Wärmenetz liegt, sind Wärmepumpe oder Biomasseheizung die naheliegenden geförderten Optionen. Und gerade bei Ölheizungen lohnt der Blick auf das Alter: Über 86 Prozent der konventionellen Ölkessel sind älter als 20 Jahre und damit sowohl technisch überholt als auch berechtigt für den Klimageschwindigkeitsbonus.

Alter grüner Heizkessel mit angebautem Ölbrenner im Keller eines Wohnhauses
Alte Ölheizung im Keller eines Bestandsgebäudes
Mehrere weiße Kunststoff-Öltanks nebeneinander im Tankraum eines Kellers
Kunststofföltanks im Keller – die Entsorgung ist Teil der förderfähigen Kosten

Warum die Prämie nie nur für Ölheizungen galt

Schon vor der Einführung 2020 war umstritten, die Förderung allein auf Ölheizungen auszurichten: Sie hätte zu wenige Haushalte erreicht, während Millionen veralteter Gaskessel unangetastet geblieben wären. Deshalb war die Prämie von Anfang an als allgemeine Austauschförderung angelegt, mit einem Aufschlag für Ölheizungen. Dieses Prinzip gilt bis heute: Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung ebenso wie den einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.

Steuerliche Förderung als Alternative

Neben dem Zuschuss gibt es die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz. Wer energetische Maßnahmen am selbst bewohnten, mehr als zehn Jahre alten Gebäude durchführen lässt, kann im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent der Aufwendungen und im dritten Jahr 6 Prozent von der Steuerschuld abziehen – insgesamt 20 Prozent und höchstens 40.000 Euro je Objekt. Auch die Kosten für einen zugelassenen Energieberater sind zur Hälfte absetzbar.

Handwerkerleistungen als kleiner Ausgleich

Kommt weder Zuschuss noch Steuerbonus infrage, bleiben die Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz: 20 Prozent der reinen Lohnkosten, bezogen auf höchstens 6.000 Euro im Jahr, also maximal 1.200 Euro Erstattung. Materialkosten zählen nicht dazu, und die Rechnung muss überwiesen werden. Wichtig in allen Fällen: Für dieselbe Maßnahme schließen sich Zuschuss und steuerliche Förderung gegenseitig aus.

Konditionen

Zuschusshöhen und Boni der Heizungsförderung im Überblick

Die Heizungsförderung wird von der KfW über das Programm 458 vergeben. Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und bis zu zwei Boni zusammen; die Summe ist gedeckelt. Die folgende Tabelle zeigt die Konditionen für Anträge ab dem 21.07.2026.

Zuschusssätze der Heizungsförderung (KfW 458) für Anträge ab dem 21.07.2026
Förderbaustein Höhe Für wen Beschreibung
Grundförderung 30 Prozent Alle Antragsberechtigten Gilt einheitlich für Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizung, innovative Heiztechnik sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent Selbstnutzende Eigentümer Für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Gilt für Anträge bis 31.01.2027, danach sinkt der Bonus; ab 01.08.2028 entfällt er.
Einkommensbonus 10 bis 40 Prozent Selbstnutzende Eigentümer 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen. Mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Obergrenze des Zuschusses 70 bis 80 Prozent Je nach Einkommen Alle Bausteine zusammen sind auf 70 Prozent begrenzt; 80 Prozent gelten nur bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.
Förderfähige Kosten 28.000 Euro Erste Wohneinheit Je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ab 01.02.2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.

Wichtig: Gefördert wird nur der Einbau in ein Bestandsgebäude, dessen Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt, und nur zusammen mit einer Optimierung des Heizungsverteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich. Eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung erhält keinen Zuschuss – sie ist seit der Reform vom Juli 2026 zwar wieder zulässig, muss aber ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Wärme abdecken.

Welche Kosten anrechenbar sind

Anrechenbar sind Kauf und Installation der neuen Anlage, die Demontage und Entsorgung der alten Heizung samt Öltank, notwendige Umfeldmaßnahmen wie der Tausch von Heizkörpern oder der Einbau eines Pufferspeichers, Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt sowie die Fachplanung und Baubegleitung, die zu 50 Prozent gefördert wird. Nicht förderfähig sind gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen.

Wie die Beantragung abläuft

Der Ablauf unterscheidet sich deutlich vom früheren BAFA-Verfahren. Zuerst stellt ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz die Bestätigung zum Antrag (BzA) aus. Dann wird ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen, der erst mit der Förderzusage in Kraft tritt – ein bestehender Vertrag darf nachträglich nicht um diese Bedingung ergänzt werden. Erst danach wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt, immer vor Beginn des Vorhabens. Nach der Umsetzung – dafür stehen 36 Monate zur Verfügung – bestätigt der Fachbetrieb die Durchführung, danach werden die Nachweise eingereicht und der Zuschuss ausgezahlt.

Ergänzungskredit für die Restkosten

Bleibt eine Finanzierungslücke, lässt sie sich über den Ergänzungskredit der KfW schließen: Programm 358 für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro, zinsverbilligt, und Programm 359 für alle übrigen Antragstellenden. Möglich sind bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Das frühere KfW-Programm 167 gibt es nicht mehr.

Alle Konditionen und die Schritt-für-Schritt-Anleitung zum KfW-Antrag →

Alternativen

Diese Alternativen zum Zuschuss gibt es

Der KfW-Zuschuss ist der finanziell stärkste Weg, verlangt aber eine geförderte Technik und den Antrag vor Vorhabensbeginn. Wer diese Bedingungen nicht erfüllen kann, hat mehrere Alternativen – für dieselbe Maßnahme allerdings immer nur eine davon.

20 %

Steuerbonus nach § 35c EStG

20 Prozent der Kosten über drei Jahre verteilt – je 7 Prozent in den ersten beiden Jahren und 6 Prozent im dritten –, insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung ist ein selbst bewohntes Gebäude, das bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Beantragt wird der Bonus nach Abschluss der Arbeiten über die Einkommensteuererklärung.

bis 1.200 €

Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

20 Prozent der reinen Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Materialkosten zählen nicht, und die Rechnung muss überwiesen werden. Der kleinste, aber am einfachsten zugängliche Weg – er steht praktisch jedem offen, der Einkommensteuer zahlt.

15 %

BAFA-Zuschuss für die Gebäudehülle

Dämmung, Fenster, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung fördert weiterhin das BAFA mit 15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 30.000 auf 60.000 Euro je erster Wohneinheit, und für den Anteil oberhalb von 30.000 Euro kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Diese Maßnahmen lassen sich parallel zur KfW-Heizungsförderung beantragen, weil es sich um andere Maßnahmen handelt.

120.000 €

Ergänzungskredit der KfW

Für alles, was der Zuschuss nicht abdeckt: bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit bei einer Laufzeit von bis zu 35 Jahren. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro erhalten den zinsverbilligten Ergänzungskredit Plus (358), alle übrigen das Programm 359.

Steuerbonus, Handwerkerkosten und BAFA-Zuschüsse im Detail →

Regionale Programme

Regionale Zuschüsse ergänzen die Bundesförderung

Neben der Bundesförderung legen einzelne Länder, Landkreise, Städte und Stadtwerke eigene Programme auf – etwa für den Anschluss an ein Wärmenetz, für Wärmepumpen oder für die Entsorgung des Öltanks. Sie sind meist klein, auf ein Haushaltsjahr befristet und häufig schnell ausgeschöpft. Eine dauerhaft gültige Länderliste ist deshalb nicht möglich; den aktuellen Stand liefern die Förderdatenbank des Bundes, die Landesenergieagenturen und die eigene Kommune.

Entscheidend ist die Kumulierungsgrenze: Aus allen öffentlichen Fördermitteln zusammen dürfen höchstens 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben bezuschusst werden, bei kommunalen Antragstellern bis zu 90 Prozent. Wer über die Boni der KfW ohnehin nahe an dieser Grenze liegt, gewinnt durch ein zusätzliches Landesprogramm nichts mehr. Und weil fast alle Zuschüsse den Antrag vor Beginn des Vorhabens verlangen, gehört die Recherche an den Anfang der Planung.

Historisch zeigen die Länderprogramme, wie kurzlebig solche Prämien sind: Sachsen zahlte 2009 einmalig 1.250 Euro, die Aktion Kesseltausch in Nordrhein-Westfalen bis Mitte 2019 eine Gutschrift von 200 Euro, Rheinland-Pfalz 2018 bis zu 800 Euro für alte Öfen, und Vattenfall 2010 rund 350 Euro für die Stilllegung von Nachtspeicherheizungen. Alle diese Programme sind beendet.

Wie Sie aktuelle Programme in Ihrer Region finden →

Klimaschutz

Warum der Staat den Heizungstausch so stark fördert

Der Grund liegt im Bestand: Von 43,8 Millionen Wohnungen mit Heizung werden 56,1 Prozent mit Gas und 17,2 Prozent mit Heizöl beheizt, 15,5 Prozent hängen an der Fernwärme. Elektro-Wärmepumpen sowie Solar- und Geothermie kommen zusammen auf 4,5 Prozent. Rund drei Viertel der Wohnungen werden also weiterhin direkt mit fossilen Brennstoffen beheizt.

56,1 %

der Wohnungen heizen mit Gas, 17,2 Prozent mit Heizöl

19,5 Mio.

fossile Heizungsanlagen waren 2025 in Betrieb

−65 %

Treibhausgase bis 2030 gegenüber 1990

Hinzu kommt das Alter der Anlagen. Heizungen sind im Schnitt rund 14 Jahre alt, knapp ein Drittel ist älter als 20 Jahre. Bei der konventionellen Heiztechnik ist der Rückstand größer: Über 86 Prozent der Ölheizungen und rund zwei Drittel der Gasheizkessel sind älter als 20 Jahre. 2025 waren rund 19,5 Millionen fossile Heizungsanlagen in Betrieb, nur zwei Prozent weniger als im Jahr zuvor – der Austausch verläuft also schleppend.

Gleichzeitig sind die Ziele verbindlich: Das Bundes-Klimaschutzgesetz verlangt bis 2030 eine Minderung der Treibhausgase um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990, bis 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein. 2025 lagen die Emissionen 48,2 Prozent unter dem Niveau von 1990. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist genau darauf zugeschnitten: Er belohnt es, eine noch funktionierende fossile Heizung frühzeitig zu ersetzen, statt bis zum Defekt zu warten.

Zahlen zum Heizungsbestand und zu den Klimazielen →

Heizungsalternativen

Der Heizungstausch ist geplant: Welche Alternativen kommen infrage?

Seit der Reform zum 29.07.2026 ist der Heizungstausch technologieoffen – die Pflicht, 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, ist entfallen. Die Förderung bleibt aber an bestimmte Techniken gebunden. Die Übersicht zeigt deshalb zu jeder Alternative, ob und wie sie bezuschusst wird.

Heizungsalternativen im Vergleich – mit Förderstatus nach der Richtlinie vom 17.07.2026
Heizungs-Alternative Förderung Voraussetzung Vorteile Nachteile
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe 30 % Grundförderung Niedrige Vorlauftemperaturen, große Heizflächen, hydraulischer Abgleich heizt ohne Brennstoff vor Ort; günstig im Betrieb bei passender Auslegung; gut mit Photovoltaik kombinierbar Effizienz hängt stark von der Auslegung ab; im ungedämmten Altbau oft Zusatzmaßnahmen nötig
Biomasseheizung 30 % Grundförderung Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung; trockener Lagerraum arbeitet auch mit hohen Vorlauftemperaturen; regionaler Brennstoff; Pelletanlagen laufen automatisch hoher Platzbedarf; Feinstaubemissionen; Holz steht nur begrenzt nachhaltig zur Verfügung
Solarthermische Anlage 30 % Grundförderung Geeignete Dachfläche, Pufferspeicher senkt den Brennstoffbedarf; wartungsarm; mit fast jedem Wärmeerzeuger kombinierbar deckt den Bedarf nicht allein; geringer Ertrag im Winter
Anschluss an ein Wärmenetz 30 % Grundförderung Verfügbares Netz oder ein in der Wärmeplanung vorgesehenes Netz kein Wärmeerzeuger im Haus, kein Brennstofflager, wenig Wartung nur dort möglich, wo ein Netz liegt oder gebaut wird; langfristige Bindung an einen Versorger
Brennstoffzellenheizung 30 % Grundförderung Gasanschluss; gleichmäßiger Strom- und Wärmebedarf erzeugt Strom und Wärme gleichzeitig; senkt den Strombezug hohe Anschaffungskosten; lohnt sich nur bei passendem Lastprofil
Gas-, Öl- oder Flüssiggas-Brennwertheizung keine Förderung Gasanschluss, Öl- oder Flüssiggastank; niedrige Rücklauftemperaturen günstig in der Anschaffung; platzsparend; erprobte Technik; im Bestand weiterhin erlaubt kein Zuschuss; ab 2029 steigende Pflichtquote erneuerbarer Wärme; steigende Kosten durch den CO₂-Preis

Öl- und Gasheizungen: erlaubt, aber nicht gefördert

Brennwertgeräte nutzen die im Abgas enthaltene Wärme zusätzlich und arbeiten dadurch deutlich sparsamer als alte Konstanttemperaturkessel – gegenüber einem sehr alten Kessel sind bis zu 30 Prozent weniger Energieverbrauch realistisch. Voraussetzung ist eine niedrige Rücklauftemperatur, damit das Wasser im Abgas kondensieren kann.

Zwei Punkte sind heute entscheidend: Für eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung gibt es keinen Zuschuss mehr, und wer sie nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der Wärme aus erneuerbaren oder klimaneutralen Brennstoffen erzeugen. Erfüllen lässt sich das etwa über Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, eine Solarthermieanlage oder eine Hybridheizung mit Wärmepumpe.

Weiße Gasbrennwerttherme mit Display, wandhängend im Heizungskeller montiert
Gasbrennwerttechnik nutzt die verborgene Wärme aus dem Abgas

Wärmepumpe, Wärmenetz und Biomasse

Gefördert werden ausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Effizient arbeiten sie, wenn das Gebäude mit niedrigen Vorlauftemperaturen warm wird – große Heizflächen, gedämmte Wände und ein sauberer hydraulischer Abgleich sind dafür wichtiger als das Baujahr. Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent; dafür kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Geräte mit Ursprung in der Europäischen Union hinzu.

Wo ein Wärmenetz besteht oder in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen ist, ist der Anschluss häufig die einfachste Lösung: kein eigener Wärmeerzeuger, kein Brennstofflager, wenig Wartung. Biomasseheizungen ab 5 Kilowatt sind vor allem dort interessant, wo hohe Vorlauftemperaturen nötig bleiben und Lagerplatz vorhanden ist. Welche Technik zum Gebäude passt, klärt die fachliche Prüfung, die für den Förderantrag ohnehin erforderlich ist.

Alle Heizungsalternativen im direkten Vergleich →

Vorteile

Lohnt sich der geförderte Heizungstausch?

Fachverbände empfehlen, Heizungen ab einem Alter von 15 Jahren prüfen zu lassen: Sie sind dann meist technisch überholt und verbrauchen mehr als nötig. Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit ist heute der Zuschuss – je nach Situation trägt der Staat 30 bis 80 Prozent der förderfähigen Kosten, im Einfamilienhaus bis zu 22.400 Euro. Hinzu kommen niedrigere Betriebskosten und der CO₂-Preis, der das Heizen mit Öl und Gas weiter verteuert.

Weiße Gasbrennwerttherme mit Display, wandhängend montiert
Moderne Anlagen bieten intelligente Regelsysteme und mehr Komfort

Und das nicht nur finanziell. Moderne Anlagen gelten als erprobt, sicher und zuverlässig, lassen sich fein regeln und in die Haustechnik einbinden. Bei alten Kesseln wird die Ersatzteillage dagegen irgendwann knapp – ein Defekt kann dann zu langen Ausfallzeiten führen. Wer den Tausch selbst plant, entscheidet in Ruhe und hat die Förderung auf seiner Seite.

Die gesetzliche Lage seit dem 29.07.2026

Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes, das seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz heißt, sind zwei viel diskutierte Pflichten entfallen: das Betriebsverbot für Öl- und Gaskessel über 30 Jahre und die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch. Eine funktionierende alte Heizung darf also weiterlaufen. Geblieben sind die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke – mit der bekannten Ausnahme für Ein- und Zweifamilienhäuser, die der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat –, die Heizungsprüfung in Gebäuden ab sechs Wohnungen und, bei neuen fossilen Heizungen, die ab 2029 steigende Quote erneuerbarer Wärme.

Fazit: höhere Förderung als 2020 – aber nur für erneuerbare Technik

Aus der befristeten Abwrackprämie von 2020 ist eine dauerhafte Heizungsförderung geworden. Die Quoten sind heute deutlich höher: statt maximal 45 Prozent sind je nach Einkommen bis zu 80 Prozent möglich. Gleichzeitig ist die Förderung enger, weil eine neue Öl- oder Gasheizung keinen Zuschuss mehr erhält. Und sie ist befristet: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 und entfällt für Anträge ab dem 01.08.2028, ebenso sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich. Wer den Tausch ohnehin plant, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.

Vorteile, gesetzliche Pflichten und Fazit im Detail →

Kernfakten auf einen Blick

Bezeichnung heute
Heizungsförderung der KfW, Programm 458 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen)
Fördergeber
KfW für den Heizungstausch, BAFA für Gebäudehülle und Heizungsoptimierung
Vorgängerprogramm
BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, ausgelaufen am 31.12.2020
Grundförderung
30 Prozent der förderfähigen Kosten
Klimageschwindigkeitsbonus
16 Prozent für Anträge bis 31.01.2027, danach sinkend
Einkommensbonus
10 bis 40 Prozent, abhängig vom Haushaltsjahreseinkommen
Höchstförderung
70 Prozent, mit Einkommen bis 30.000 Euro 80 Prozent
Förderfähige Kosten
28.000 Euro im Einfamilienhaus, maximal 22.400 Euro Zuschuss
Antragszeitpunkt
Vor Vorhabensbeginn, auf Basis eines Vertrags mit aufschiebender Bedingung

Häufige Fragen

Gibt es die Abwrackprämie für Ölheizungen noch?

Ja, aber unter anderem Namen und mit anderen Konditionen. Das BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, das 2020 mit bis zu 45 Prozent Zuschuss startete, lief am 31.12.2020 aus. Den Austausch einer alten Ölheizung fördert heute die KfW über die Heizungsförderung (Programm 458). Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent ist dabei der direkte Nachfolger der damaligen Austauschprämie.

Wie hoch ist die Förderung für den Austausch einer Ölheizung 2026?

Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt: 30 Prozent Grundförderung, zusätzlich 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, wenn selbstnutzende Eigentümer ihre alte Öl- oder Gasheizung austauschen, und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus. Insgesamt sind höchstens 70 Prozent möglich, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Im Einfamilienhaus zählen Kosten bis 28.000 Euro, der Zuschuss beträgt also maximal 22.400 Euro.

Wird eine neue Öl- oder Gasheizung noch gefördert?

Nein. Gefördert werden ausschließlich Wärmepumpen, Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen, die Investitionsmehrkosten wasserstofffähiger Heizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung erhält keinen Zuschuss.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?

Den Bonus von 16 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer für die Wohneinheit, die ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und die alte Anlage fachgerecht demontiert und entsorgt wird.

Wer ist antragsberechtigt?

Über das Programm 458 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümer eines bestehenden Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Ist im Grundbuch eine GbR oder eine juristische Person eingetragen, läuft der Antrag über das Programm 459 für Unternehmen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Vor Beginn des Vorhabens. Zuerst erstellt ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz die Bestätigung zum Antrag (BzA), dann wird ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen, und erst danach wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt.

Muss eine alte Ölheizung ausgetauscht werden?

Nein. Die frühere Austauschpflicht für Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, ist mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes zum 29.07.2026 entfallen; das Gesetz heißt seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz. Auch die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, gibt es nicht mehr.

Quellen & Einordnung

Die Angaben auf dieser Seite geben die Förderkonditionen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) nach der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 wieder, die für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt, sowie die Rechtslage nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung. Zuschusssätze, Höchstbeträge und Boni sind ausdrücklich befristet und sinken ab dem 01.02.2027 stufenweise; außerdem steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen amtlichen Bedingungen von KfW und BAFA.

Herausgeber: Lindenfield GmbH, Eupener Str. 124, 50933 Köln (Impressum)

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