KfW-Heizungsförderung · Konditionen seit 21.07.2026
Abwrackprämie für Ölheizung
Die Abwrackprämie für alte Ölheizungen gibt es weiterhin – nur unter anderem Namen und mit
anderen Konditionen. Das BAFA-Programm von 2020 mit 20 bis 45 Prozent Zuschuss ist ausgelaufen;
den Heizungstausch fördert heute die KfW über die Heizungsförderung. Wer seine alte Öl- oder
Gasheizung ersetzt, erhält 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und
je nach Einkommen bis zu 40 Prozent Einkommensbonus – zusammen bis zu 80 Prozent. Wir zeigen
Voraussetzungen, Konditionen und den Weg zum Antrag.
Klimageschwindigkeitsbonus für Anträge bis 31.01.2027
Kurz & knapp
Die Abwrackprämie für Ölheizungen heißt heute Heizungsförderung und wird nicht mehr vom BAFA, sondern von der KfW über das Programm 458 vergeben. Das ursprüngliche BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit 20 bis 45 Prozent Zuschuss lief am 31.12.2020 aus. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gibt es 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer alten Öl- oder Gasheizung und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus – zusammen höchstens 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Bei einem Einfamilienhaus zählen Kosten bis 28.000 Euro, der Zuschuss beträgt damit maximal 22.400 Euro.
Die Themen im Überblick
Alles zur Förderung beim Heizungstausch
Von den Konditionen über regionale Programme bis zu den passenden Heizungsalternativen –
hier springen Sie direkt zum passenden Abschnitt.
Abwrackprämie für Heizungen: Wie hoch sie heute ist und wer sie vergibt
Bei der Abwrackprämie für alte Heizungen geht es um einen staatlichen Zuschuss für den
Heizungstausch. Die Bezeichnung stammt aus dem Jahr 2020, als das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ 20 bis 45 Prozent der
Kosten erstattete. Dieses Programm lief am 31.12.2020 aus. Seither läuft die Förderung über die
Bundesförderung für effiziente Gebäude, und für den Heizungstausch in Wohngebäuden ist heute die
KfW zuständig – über das Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“.
Die Förderung fällt heute deutlich höher aus als 2020, ist aber enger an die neue Technik
gebunden. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt: 30 Prozent Grundförderung für alle geförderten
Heizungsarten, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, die eine alte
fossile Heizung austauschen, und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Zusammen sind höchstens
70 Prozent möglich – 80 Prozent nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis
30.000 Euro. Weil im Einfamilienhaus Kosten bis 28.000 Euro angesetzt werden, liegt der maximale
Zuschuss bei 22.400 Euro.
2020: BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit 20 bis 45 Prozent
Zuschuss und einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten für den Austausch einer Ölheizung – Ende am
31.12.2020.
Seit 2021: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als einheitlicher
Rahmen für Heizung, Gebäudehülle und Sanierung.
Seit 2024: Der Heizungstausch in Wohngebäuden läuft über die KfW
(Programm 458), mit Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus. Beim BAFA
bleiben Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
Seit 21.07.2026: angepasste Konditionen – Obergrenze 70 Prozent, mit
niedrigem Einkommen 80 Prozent; förderfähige Kosten im Einfamilienhaus 28.000 Euro;
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
Seit 29.07.2026: Das Gebäudeenergiegesetz heißt Gebäudemodernisierungsgesetz.
Die 65-Prozent-Regel und das Betriebsverbot für Kessel über 30 Jahre sind entfallen.
Antragsberechtigt sind über das Programm 458 Privatpersonen, die Eigentümer eines bestehenden
Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften.
Unternehmen und juristische Personen nutzen das Parallelprogramm 459. Nicht gefördert wird der Einbau
einer neuen Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung.
Übrigens: Der Begriff „Abwrackprämie“ stammt aus dem Jahr 2009, als die Bundesregierung eine
Umweltprämie von 2.500 Euro für die Verschrottung alter Fahrzeuge einführte. Mehr als 1,7 Millionen
Menschen nutzten sie damals – seither steht das Wort im Sprachgebrauch für staatliche Zuschüsse zum
Ersatz veralteter Technik.
Verteilung in Deutschland
Wo alte Ölheizungen heute noch stehen
Heizöl versorgt bundesweit 17,2 Prozent der Wohnungen mit Wärme, Gas 56,1 Prozent und Fernwärme
15,5 Prozent. Verteilt sind diese Anteile sehr ungleich: Ölheizungen finden sich vor allem dort, wo
kein Gasnetz liegt – überwiegend in ländlichen Regionen und in Süddeutschland. In Städten dominieren
Gas und Fernwärme, in vielen ostdeutschen Regionen wurde der Bestand bereits in den 1990er-Jahren
von Kohle und Koks auf Gas und Fernwärme umgestellt.
Für die Wahl der neuen Heizung ist das entscheidend: Wo ein Wärmenetz besteht oder in der
kommunalen Wärmeplanung vorgesehen ist, ist der Anschluss oft der einfachste Weg. Wo weder Gas- noch
Wärmenetz liegt, sind Wärmepumpe oder Biomasseheizung die naheliegenden geförderten Optionen. Und
gerade bei Ölheizungen lohnt der Blick auf das Alter: Über 86 Prozent der konventionellen Ölkessel
sind älter als 20 Jahre und damit sowohl technisch überholt als auch berechtigt für den
Klimageschwindigkeitsbonus.
Alte Ölheizung im Keller eines BestandsgebäudesKunststofföltanks im Keller – die Entsorgung ist Teil der förderfähigen Kosten
Warum die Prämie nie nur für Ölheizungen galt
Schon vor der Einführung 2020 war umstritten, die Förderung allein auf Ölheizungen auszurichten:
Sie hätte zu wenige Haushalte erreicht, während Millionen veralteter Gaskessel unangetastet
geblieben wären. Deshalb war die Prämie von Anfang an als allgemeine Austauschförderung angelegt, mit
einem Aufschlag für Ölheizungen. Dieses Prinzip gilt bis heute: Der Klimageschwindigkeitsbonus
belohnt den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder
Nachtstromspeicherheizung ebenso wie den einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.
Steuerliche Förderung als Alternative
Neben dem Zuschuss gibt es die steuerliche Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz. Wer
energetische Maßnahmen am selbst bewohnten, mehr als zehn Jahre alten Gebäude durchführen lässt,
kann im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent der Aufwendungen und im dritten Jahr
6 Prozent von der Steuerschuld abziehen – insgesamt 20 Prozent und höchstens 40.000 Euro je Objekt.
Auch die Kosten für einen zugelassenen Energieberater sind zur Hälfte absetzbar.
Handwerkerleistungen als kleiner Ausgleich
Kommt weder Zuschuss noch Steuerbonus infrage, bleiben die Handwerkerleistungen nach § 35a
Einkommensteuergesetz: 20 Prozent der reinen Lohnkosten, bezogen auf höchstens 6.000 Euro im Jahr,
also maximal 1.200 Euro Erstattung. Materialkosten zählen nicht dazu, und die Rechnung muss
überwiesen werden. Wichtig in allen Fällen: Für dieselbe Maßnahme schließen sich Zuschuss und
steuerliche Förderung gegenseitig aus.
Konditionen
Zuschusshöhen und Boni der Heizungsförderung im Überblick
Die Heizungsförderung wird von der KfW über das Programm 458 vergeben. Der Zuschuss setzt sich aus
einer Grundförderung und bis zu zwei Boni zusammen; die Summe ist gedeckelt. Die folgende Tabelle
zeigt die Konditionen für Anträge ab dem 21.07.2026.
Zuschusssätze der Heizungsförderung (KfW 458) für Anträge ab dem 21.07.2026
Förderbaustein
Höhe
Für wen
Beschreibung
Grundförderung
30 Prozent
Alle Antragsberechtigten
Gilt einheitlich für Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie, Brennstoffzelle,
wasserstofffähige Heizung, innovative Heiztechnik sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder
Wärmenetz.
Klimageschwindigkeitsbonus
16 Prozent
Selbstnutzende Eigentümer
Für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder
Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.
Gilt für Anträge bis 31.01.2027, danach sinkt der Bonus; ab 01.08.2028 entfällt er.
Einkommensbonus
10 bis 40 Prozent
Selbstnutzende Eigentümer
40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu
versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen. Mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren sinkt das
anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Obergrenze des Zuschusses
70 bis 80 Prozent
Je nach Einkommen
Alle Bausteine zusammen sind auf 70 Prozent begrenzt; 80 Prozent gelten nur bis zu einem zu
versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis
40.000 Euro.
Förderfähige Kosten
28.000 Euro
Erste Wohneinheit
Je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ab
01.02.2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Wichtig: Gefördert wird nur der Einbau in ein Bestandsgebäude,
dessen Bauantrag mindestens fünf Jahre zurückliegt, und nur zusammen mit einer Optimierung des
Heizungsverteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich. Eine neue Öl-, Gas- oder
Flüssiggasheizung erhält keinen Zuschuss – sie ist seit der Reform vom Juli 2026 zwar wieder
zulässig, muss aber ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer Wärme abdecken.
Welche Kosten anrechenbar sind
Anrechenbar sind Kauf und Installation der neuen Anlage, die Demontage und Entsorgung der alten
Heizung samt Öltank, notwendige Umfeldmaßnahmen wie der Tausch von Heizkörpern oder der Einbau eines
Pufferspeichers, Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt sowie die
Fachplanung und Baubegleitung, die zu 50 Prozent gefördert wird. Nicht förderfähig sind gebrauchte
Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen.
Wie die Beantragung abläuft
Der Ablauf unterscheidet sich deutlich vom früheren BAFA-Verfahren. Zuerst stellt ein
Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz die Bestätigung zum Antrag (BzA) aus. Dann
wird ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen, der erst mit der Förderzusage in Kraft tritt –
ein bestehender Vertrag darf nachträglich nicht um diese Bedingung ergänzt werden. Erst danach wird
der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt, immer vor Beginn des Vorhabens. Nach der
Umsetzung – dafür stehen 36 Monate zur Verfügung – bestätigt der Fachbetrieb die Durchführung, danach
werden die Nachweise eingereicht und der Zuschuss ausgezahlt.
Ergänzungskredit für die Restkosten
Bleibt eine Finanzierungslücke, lässt sie sich über den Ergänzungskredit der KfW schließen:
Programm 358 für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro,
zinsverbilligt, und Programm 359 für alle übrigen Antragstellenden. Möglich sind bis zu
120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage, die nicht länger als zwölf
Monate zurückliegt. Das frühere KfW-Programm 167 gibt es nicht mehr.
Der KfW-Zuschuss ist der finanziell stärkste Weg, verlangt aber eine geförderte Technik und den
Antrag vor Vorhabensbeginn. Wer diese Bedingungen nicht erfüllen kann, hat mehrere Alternativen –
für dieselbe Maßnahme allerdings immer nur eine davon.
20 %
Steuerbonus nach § 35c EStG
20 Prozent der Kosten über drei Jahre verteilt – je 7 Prozent in den ersten beiden Jahren und
6 Prozent im dritten –, insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung ist ein selbst
bewohntes Gebäude, das bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Beantragt wird der
Bonus nach Abschluss der Arbeiten über die Einkommensteuererklärung.
bis 1.200 €
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
20 Prozent der reinen Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Materialkosten zählen nicht, und die Rechnung muss überwiesen werden. Der kleinste, aber am
einfachsten zugängliche Weg – er steht praktisch jedem offen, der Einkommensteuer zahlt.
15 %
BAFA-Zuschuss für die Gebäudehülle
Dämmung, Fenster, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung fördert weiterhin das BAFA mit
15 Prozent. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigt die Höchstgrenze der
förderfähigen Ausgaben von 30.000 auf 60.000 Euro je erster Wohneinheit, und für den Anteil
oberhalb von 30.000 Euro kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Diese Maßnahmen lassen sich parallel zur
KfW-Heizungsförderung beantragen, weil es sich um andere Maßnahmen handelt.
120.000 €
Ergänzungskredit der KfW
Für alles, was der Zuschuss nicht abdeckt: bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit bei einer
Laufzeit von bis zu 35 Jahren. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis
90.000 Euro erhalten den zinsverbilligten Ergänzungskredit Plus (358), alle übrigen das
Programm 359.
Neben der Bundesförderung legen einzelne Länder, Landkreise, Städte und Stadtwerke eigene
Programme auf – etwa für den Anschluss an ein Wärmenetz, für Wärmepumpen oder für die Entsorgung des
Öltanks. Sie sind meist klein, auf ein Haushaltsjahr befristet und häufig schnell ausgeschöpft. Eine
dauerhaft gültige Länderliste ist deshalb nicht möglich; den aktuellen Stand liefern die
Förderdatenbank des Bundes, die Landesenergieagenturen und die eigene Kommune.
Entscheidend ist die Kumulierungsgrenze: Aus allen öffentlichen Fördermitteln zusammen dürfen
höchstens 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben bezuschusst werden, bei kommunalen
Antragstellern bis zu 90 Prozent. Wer über die Boni der KfW ohnehin nahe an dieser Grenze liegt,
gewinnt durch ein zusätzliches Landesprogramm nichts mehr. Und weil fast alle Zuschüsse den Antrag
vor Beginn des Vorhabens verlangen, gehört die Recherche an den Anfang der Planung.
Historisch zeigen die Länderprogramme, wie kurzlebig solche Prämien sind: Sachsen zahlte 2009
einmalig 1.250 Euro, die Aktion Kesseltausch in Nordrhein-Westfalen bis Mitte 2019 eine Gutschrift
von 200 Euro, Rheinland-Pfalz 2018 bis zu 800 Euro für alte Öfen, und Vattenfall 2010 rund 350 Euro
für die Stilllegung von Nachtspeicherheizungen. Alle diese Programme sind beendet.
Warum der Staat den Heizungstausch so stark fördert
Der Grund liegt im Bestand: Von 43,8 Millionen Wohnungen mit Heizung werden 56,1 Prozent mit Gas
und 17,2 Prozent mit Heizöl beheizt, 15,5 Prozent hängen an der Fernwärme. Elektro-Wärmepumpen sowie
Solar- und Geothermie kommen zusammen auf 4,5 Prozent. Rund drei Viertel der Wohnungen werden also
weiterhin direkt mit fossilen Brennstoffen beheizt.
56,1 %
der Wohnungen heizen mit Gas, 17,2 Prozent mit Heizöl
19,5 Mio.
fossile Heizungsanlagen waren 2025 in Betrieb
−65 %
Treibhausgase bis 2030 gegenüber 1990
Hinzu kommt das Alter der Anlagen. Heizungen sind im Schnitt rund 14 Jahre alt, knapp ein Drittel
ist älter als 20 Jahre. Bei der konventionellen Heiztechnik ist der Rückstand größer: Über
86 Prozent der Ölheizungen und rund zwei Drittel der Gasheizkessel sind älter als 20 Jahre. 2025
waren rund 19,5 Millionen fossile Heizungsanlagen in Betrieb, nur zwei Prozent weniger als im Jahr
zuvor – der Austausch verläuft also schleppend.
Gleichzeitig sind die Ziele verbindlich: Das Bundes-Klimaschutzgesetz verlangt bis 2030 eine
Minderung der Treibhausgase um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent
gegenüber 1990, bis 2045 soll Netto-Treibhausgasneutralität erreicht sein. 2025 lagen die Emissionen
48,2 Prozent unter dem Niveau von 1990. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist genau darauf
zugeschnitten: Er belohnt es, eine noch funktionierende fossile Heizung frühzeitig zu ersetzen,
statt bis zum Defekt zu warten.
Der Heizungstausch ist geplant: Welche Alternativen kommen infrage?
Seit der Reform zum 29.07.2026 ist der Heizungstausch technologieoffen – die Pflicht, 65 Prozent
erneuerbare Energien einzusetzen, ist entfallen. Die Förderung bleibt aber an bestimmte Techniken
gebunden. Die Übersicht zeigt deshalb zu jeder Alternative, ob und wie sie bezuschusst wird.
Heizungsalternativen im Vergleich – mit Förderstatus nach der Richtlinie vom 17.07.2026
Heizungs-Alternative
Förderung
Voraussetzung
Vorteile
Nachteile
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
30 % Grundförderung
Niedrige Vorlauftemperaturen, große Heizflächen, hydraulischer Abgleich
heizt ohne Brennstoff vor Ort; günstig im Betrieb bei passender Auslegung; gut mit
Photovoltaik kombinierbar
Effizienz hängt stark von der Auslegung ab; im ungedämmten Altbau oft Zusatzmaßnahmen
nötig
arbeitet auch mit hohen Vorlauftemperaturen; regionaler Brennstoff; Pelletanlagen laufen
automatisch
hoher Platzbedarf; Feinstaubemissionen; Holz steht nur begrenzt nachhaltig zur
Verfügung
Solarthermische Anlage
30 % Grundförderung
Geeignete Dachfläche, Pufferspeicher
senkt den Brennstoffbedarf; wartungsarm; mit fast jedem Wärmeerzeuger kombinierbar
deckt den Bedarf nicht allein; geringer Ertrag im Winter
Anschluss an ein Wärmenetz
30 % Grundförderung
Verfügbares Netz oder ein in der Wärmeplanung vorgesehenes Netz
kein Wärmeerzeuger im Haus, kein Brennstofflager, wenig Wartung
nur dort möglich, wo ein Netz liegt oder gebaut wird; langfristige Bindung an einen
Versorger
Brennstoffzellenheizung
30 % Grundförderung
Gasanschluss; gleichmäßiger Strom- und Wärmebedarf
erzeugt Strom und Wärme gleichzeitig; senkt den Strombezug
hohe Anschaffungskosten; lohnt sich nur bei passendem Lastprofil
Gas-, Öl- oder Flüssiggas-Brennwertheizung
keine Förderung
Gasanschluss, Öl- oder Flüssiggastank; niedrige Rücklauftemperaturen
günstig in der Anschaffung; platzsparend; erprobte Technik; im Bestand weiterhin
erlaubt
kein Zuschuss; ab 2029 steigende Pflichtquote erneuerbarer Wärme; steigende Kosten durch
den CO₂-Preis
Öl- und Gasheizungen: erlaubt, aber nicht gefördert
Brennwertgeräte nutzen die im Abgas enthaltene Wärme zusätzlich und arbeiten dadurch deutlich
sparsamer als alte Konstanttemperaturkessel – gegenüber einem sehr alten Kessel sind bis zu
30 Prozent weniger Energieverbrauch realistisch. Voraussetzung ist eine niedrige
Rücklauftemperatur, damit das Wasser im Abgas kondensieren kann.
Zwei Punkte sind heute entscheidend: Für eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung gibt es
keinen Zuschuss mehr, und wer sie nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab
2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der
Wärme aus erneuerbaren oder klimaneutralen Brennstoffen erzeugen. Erfüllen lässt sich das etwa
über Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, eine Solarthermieanlage oder eine Hybridheizung mit
Wärmepumpe.
Gasbrennwerttechnik nutzt die verborgene Wärme aus dem Abgas
Wärmepumpe, Wärmenetz und Biomasse
Gefördert werden ausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Effizient arbeiten sie, wenn
das Gebäude mit niedrigen Vorlauftemperaturen warm wird – große Heizflächen, gedämmte Wände und ein
sauberer hydraulischer Abgleich sind dafür wichtiger als das Baujahr. Ab dem ersten Quartal 2027
sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent; dafür kommt ein Wertschöpfungsbonus von
15 Prozentpunkten für Geräte mit Ursprung in der Europäischen Union hinzu.
Wo ein Wärmenetz besteht oder in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen ist, ist der Anschluss
häufig die einfachste Lösung: kein eigener Wärmeerzeuger, kein Brennstofflager, wenig Wartung.
Biomasseheizungen ab 5 Kilowatt sind vor allem dort interessant, wo hohe Vorlauftemperaturen nötig
bleiben und Lagerplatz vorhanden ist. Welche Technik zum Gebäude passt, klärt die fachliche Prüfung,
die für den Förderantrag ohnehin erforderlich ist.
Fachverbände empfehlen, Heizungen ab einem Alter von 15 Jahren prüfen zu lassen: Sie sind dann
meist technisch überholt und verbrauchen mehr als nötig. Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit
ist heute der Zuschuss – je nach Situation trägt der Staat 30 bis 80 Prozent der förderfähigen
Kosten, im Einfamilienhaus bis zu 22.400 Euro. Hinzu kommen niedrigere Betriebskosten und der
CO₂-Preis, der das Heizen mit Öl und Gas weiter verteuert.
Moderne Anlagen bieten intelligente Regelsysteme und mehr Komfort
Und das nicht nur finanziell. Moderne Anlagen gelten als erprobt, sicher und zuverlässig, lassen
sich fein regeln und in die Haustechnik einbinden. Bei alten Kesseln wird die Ersatzteillage
dagegen irgendwann knapp – ein Defekt kann dann zu langen Ausfallzeiten führen. Wer den Tausch
selbst plant, entscheidet in Ruhe und hat die Förderung auf seiner Seite.
Die gesetzliche Lage seit dem 29.07.2026
Mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes, das seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz heißt, sind
zwei viel diskutierte Pflichten entfallen: das Betriebsverbot für Öl- und Gaskessel über 30 Jahre
und die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch. Eine funktionierende alte Heizung darf also
weiterlaufen. Geblieben sind die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke – mit der bekannten
Ausnahme für Ein- und Zweifamilienhäuser, die der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 selbst
bewohnt hat –, die Heizungsprüfung in Gebäuden ab sechs Wohnungen und, bei neuen fossilen Heizungen,
die ab 2029 steigende Quote erneuerbarer Wärme.
Fazit: höhere Förderung als 2020 – aber nur für erneuerbare Technik
Aus der befristeten Abwrackprämie von 2020 ist eine dauerhafte
Heizungsförderung geworden. Die Quoten sind heute deutlich höher: statt maximal 45 Prozent sind
je nach Einkommen bis zu 80 Prozent möglich. Gleichzeitig ist die Förderung enger, weil eine neue
Öl- oder Gasheizung keinen Zuschuss mehr erhält. Und sie ist befristet: Der
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 und entfällt für Anträge ab dem 01.08.2028,
ebenso sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich. Wer den Tausch ohnehin plant, sollte
den Antrag deshalb nicht aufschieben.
Heizungsförderung der KfW, Programm 458 (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen)
Fördergeber
KfW für den Heizungstausch, BAFA für Gebäudehülle und Heizungsoptimierung
Vorgängerprogramm
BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, ausgelaufen am 31.12.2020
Grundförderung
30 Prozent der förderfähigen Kosten
Klimageschwindigkeitsbonus
16 Prozent für Anträge bis 31.01.2027, danach sinkend
Einkommensbonus
10 bis 40 Prozent, abhängig vom Haushaltsjahreseinkommen
Höchstförderung
70 Prozent, mit Einkommen bis 30.000 Euro 80 Prozent
Förderfähige Kosten
28.000 Euro im Einfamilienhaus, maximal 22.400 Euro Zuschuss
Antragszeitpunkt
Vor Vorhabensbeginn, auf Basis eines Vertrags mit aufschiebender Bedingung
Häufige Fragen
Gibt es die Abwrackprämie für Ölheizungen noch?
Ja, aber unter anderem Namen und mit anderen Konditionen. Das BAFA-Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“, das 2020 mit bis zu 45 Prozent Zuschuss startete, lief am 31.12.2020 aus. Den Austausch einer alten Ölheizung fördert heute die KfW über die Heizungsförderung (Programm 458). Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent ist dabei der direkte Nachfolger der damaligen Austauschprämie.
Wie hoch ist die Förderung für den Austausch einer Ölheizung 2026?
Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt: 30 Prozent Grundförderung, zusätzlich 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, wenn selbstnutzende Eigentümer ihre alte Öl- oder Gasheizung austauschen, und bis zu 40 Prozent Einkommensbonus. Insgesamt sind höchstens 70 Prozent möglich, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro höchstens 80 Prozent. Im Einfamilienhaus zählen Kosten bis 28.000 Euro, der Zuschuss beträgt also maximal 22.400 Euro.
Wird eine neue Öl- oder Gasheizung noch gefördert?
Nein. Gefördert werden ausschließlich Wärmepumpen, Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen, die Investitionsmehrkosten wasserstofffähiger Heizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung erhält keinen Zuschuss.
Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?
Den Bonus von 16 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer für die Wohneinheit, die ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen und die alte Anlage fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
Wer ist antragsberechtigt?
Über das Programm 458 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümer eines bestehenden Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Ist im Grundbuch eine GbR oder eine juristische Person eingetragen, läuft der Antrag über das Programm 459 für Unternehmen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor Beginn des Vorhabens. Zuerst erstellt ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz die Bestätigung zum Antrag (BzA), dann wird ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen, und erst danach wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt.
Muss eine alte Ölheizung ausgetauscht werden?
Nein. Die frühere Austauschpflicht für Öl- und Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, ist mit der Reform des Gebäudeenergiegesetzes zum 29.07.2026 entfallen; das Gesetz heißt seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz. Auch die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, gibt es nicht mehr.
Die Angaben auf dieser Seite geben die Förderkonditionen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) nach der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 wieder, die für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt, sowie die Rechtslage nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung. Zuschusssätze, Höchstbeträge und Boni sind ausdrücklich befristet und sinken ab dem 01.02.2027 stufenweise; außerdem steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen amtlichen Bedingungen von KfW und BAFA.
Herausgeber: Lindenfield GmbH,
Eupener Str. 124,
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