Thema 01

Konditionen & Beantragung

Austauschprämie für Ölheizungen und Gasheizungen: die Konditionen der heutigen Heizungsförderung im Überblick, die förderfähigen Kosten und der Weg zum Antrag bei der KfW.

Kurz & knapp

Die Heizungsförderung wird von der KfW über das Programm 458 vergeben. Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt eine Grundförderung von 30 Prozent, ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent für den Austausch einer alten fossilen Heizung und ein Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent. Der Zuschuss ist auf 70 Prozent begrenzt, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro auf 80 Prozent. Förderfähig sind Kosten bis 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden.

Wer die Austauschprämie heute vergibt

Die 2020 eingeführte Abwrackprämie für alte Heizungen kam vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das damalige Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit Zuschüssen von 20 bis 45 Prozent lief am 31.12.2020 aus. Seither läuft die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, und seit 2024 ist für den Heizungstausch in Wohngebäuden die KfW zuständig – über das Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“. Beim BAFA verblieben die übrigen Einzelmaßnahmen wie Dämmung und Heizungsoptimierung.

Für Anträge ab dem 21.07.2026 gelten die Konditionen der Förderrichtlinie vom 17.07.2026. Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und bis zu zwei Boni zusammen.

Zuschusssätze der Heizungsförderung (KfW 458) für Anträge ab dem 21.07.2026
Förderbaustein Höhe Für wen Beschreibung
Grundförderung 30 Prozent Alle Antragsberechtigten Gilt einheitlich für alle geförderten Heizungsarten: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle, wasserstofffähige Heizung, innovative Heiztechnik sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent Selbstnutzende Eigentümer Für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden, und die betroffenen Wohneinheiten dürfen danach nicht mehr fossil beheizt werden – ausgenommen sind Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen. Gilt für Anträge bis zum 31.01.2027, danach 12 Prozent, ab 01.08.2027 8 Prozent, ab 01.02.2028 4 Prozent; ab 01.08.2028 entfällt der Bonus.
Einkommensbonus 10 bis 40 Prozent Selbstnutzende Eigentümer 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Obergrenze des Zuschusses 70 bis 80 Prozent Je nach Einkommen Alle Bausteine zusammen sind auf 70 Prozent begrenzt. 80 Prozent sind nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.
Förderfähige Kosten 28.000 Euro Erste Wohneinheit Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen je 15.000 Euro hinzu, ab der siebten je 8.000 Euro. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro und liegt Ende 2030 bei 22.000 Euro.
Fachplanung und Baubegleitung 50 Prozent Alle Antragsberechtigten Die Kosten für die Begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz werden zur Hälfte übernommen und im selben Antrag berücksichtigt.

Rechenbeispiel: Ein Einfamilienhaus, selbst bewohnt, alte Ölheizung, förderfähige Kosten von 30.000 Euro. Angesetzt werden davon 28.000 Euro. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro ergeben 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 40 Prozent Einkommensbonus zusammen mehr als die Obergrenze – ausgezahlt werden deshalb 80 Prozent von 28.000 Euro, also 22.400 Euro. Liegt das Einkommen darüber, greift die Obergrenze von 70 Prozent, also 19.600 Euro.

Welche Heizungen gefördert werden

Der Zuschuss ist an die neue Technik gebunden. Gefördert werden der Einbau von solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen ab 5 Kilowatt Nennwärmeleistung, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, die Investitionsmehrkosten wasserstofffähiger Gas-Brennwertheizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie die Errichtung eines Gebäudenetzes und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung ist nicht förderfähig; ebenso wenig gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen.

Welche Kosten anrechenbar sind

Anrechenbar sind nicht nur Kauf und Installation der neuen Anlage, sondern auch die Demontage und Entsorgung der alten Heizung samt Öltank, die notwendigen Umfeldmaßnahmen wie Anpassungen am Verteilsystem, Heizkörpertausch oder Pufferspeicher, Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt sowie die Fachplanung und Baubegleitung. Voraussetzung ist, dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich verbunden wird. Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein, dessen Bauantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Wer die Heizungsförderung beantragen kann

Über das Programm 458 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines bestehenden Einfamilienhauses, eines Mehrfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Steht im Grundbuch eine GbR oder eine juristische Person, läuft der Antrag über das Programm 459 für Unternehmen. Nicht antragsberechtigt sind Personen, für die lediglich ein Nießbrauchrecht bestellt wurde.

Wie die Beantragung abläuft

Der wichtigste Unterschied zum alten BAFA-Verfahren: Vor dem Antrag steht heute die Bestätigung zum Antrag (BzA), die ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz ausstellt, und ein Liefer- oder Leistungsvertrag, der erst mit der Förderzusage in Kraft tritt. Ein bereits geschlossener Vertrag darf nachträglich nicht um diese Bedingung ergänzt werden. Erst danach wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt – immer vor Beginn des Vorhabens.

Heizungsförderung der KfW in sechs Schritten beantragen

  1. Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten beauftragen Ein Fachunternehmen oder eine in der Expertenliste des Bundes geführte Fachperson prüft das Vorhaben und stellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit den förderfähigen Gesamtkosten aus.
  2. Vertrag mit aufschiebender Bedingung schließen Der Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine Bedingung enthalten, nach der er erst mit der Förderzusage der KfW in Kraft tritt. Ein bestehender Vertrag darf nachträglich nicht um diese Bedingung ergänzt werden.
  3. Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen Mit der 15-stelligen BzA-ID wird der Zuschuss vor Beginn des Vorhabens beantragt. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus beantragen Eigentümer von Einfamilienhäusern direkt im Basisantrag.
  4. Vorhaben umsetzen Nach der Zusage wird die neue Heizung eingebaut. Für die vollständige Umsetzung stehen 36 Monate ab Zusage zur Verfügung.
  5. Durchführung bestätigen lassen Nach Abschluss der Arbeiten stellt der Fachbetrieb oder die Fachperson die Bestätigung nach Durchführung (BnD) aus.
  6. Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten Nach Identifizierung und Einreichung der Nachweise im Kundenportal prüft die KfW die Angaben und zahlt den Zuschuss in der Regel zur Monatsmitte oder zum Monatsende aus.

Ergänzungskredit: Restkosten über die KfW finanzieren

Bleibt trotz Zuschuss eine Finanzierungslücke, lässt sie sich über den Ergänzungskredit der KfW schließen. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro erhalten den zinsverbilligten Ergänzungskredit Plus (Programm 358), alle übrigen Antragstellenden das Programm 359. Möglich sind bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit bei einer Laufzeit von bis zu 35 Jahren. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage der KfW oder ein Zuwendungsbescheid des BAFA, der nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Das frühere KfW-Programm 167 gibt es nicht mehr.

Was sich ab 2027 ändert

Die heutigen Konditionen sind ausdrücklich befristet. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um vier Prozentpunkte, für Anträge ab dem 01.08.2028 entfällt er vollständig. Ebenfalls ab Februar 2027 sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich um 750 Euro. Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent; im Gegenzug kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union hinzu. Wer den Tausch ohnehin plant, fährt mit einem frühen Antrag deshalb günstiger.

Kernfakten auf einen Blick

Antragsstelle
KfW, Kundenportal „Meine KfW“, Programm 458
Grundförderung
30 Prozent für alle geförderten Heizungsarten
Klimageschwindigkeitsbonus
16 Prozent bis 31.01.2027, dann 12 Prozent, ab 01.08.2027 8 Prozent, ab 01.02.2028 4 Prozent, ab 01.08.2028 entfällt er
Einkommensbonus
40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro, 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen
Familienzuschlag
Einmalig 10.000 Euro Abschlag auf das Einkommen je Haushalt mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren
Obergrenze
80 Prozent bei Einkommen bis 30.000 Euro, sonst 70 Prozent
Förderfähige Kosten
28.000 Euro erste Wohneinheit, 15.000 Euro je 2. bis 6., 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit
Absenkung
Ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro, Ende 2030 bei 22.000 Euro
Voraussetzung
Bestandsgebäude, Bauantrag mindestens fünf Jahre alt, hydraulischer Abgleich des Heizsystems
Ergänzungskredit
KfW 358/359, bis 120.000 Euro je Wohneinheit
Kumulierungsgrenze
60 Prozent der Investitionsausgaben aus allen öffentlichen Mitteln

Häufige Fragen

Welche Heizungen werden gefördert?

Gefördert werden solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen ab 5 Kilowatt Nennwärmeleistung, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, die Investitionsmehrkosten wasserstofffähiger Gas-Brennwertheizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie Errichtung und Anschluss von Gebäude- und Wärmenetzen. Alle erhalten dieselbe Grundförderung von 30 Prozent.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus?

Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW Kosten bis 28.000 Euro. Wer den höchsten Fördersatz von 80 Prozent erreicht, erhält daraus maximal 22.400 Euro Zuschuss. Diese 80 Prozent gelten nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, sonst liegt die Grenze bei 70 Prozent.

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind der Kauf und die Installation der neuen Anlage, die Demontage und Entsorgung der alten Heizung, notwendige Umfeldmaßnahmen wie Anpassungen am Verteilsystem, provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt sowie die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz. Nicht gefördert werden gebrauchte Anlagen und Eigenbauanlagen.

Wie läuft die Beantragung ab?

Zuerst stellt ein Fachunternehmen oder eine Expertin für Energieeffizienz die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit der 15-stelligen BzA-ID aus. Dann wird ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen, der erst mit der Förderzusage in Kraft tritt. Erst danach wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt. Nach der Umsetzung bestätigt der Fachbetrieb die Durchführung, danach werden die Nachweise eingereicht und der Zuschuss ausgezahlt.

Was ändert sich ab 2027?

Ab dem 01.02.2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus halbjährlich um vier Prozentpunkte, für Anträge ab dem 01.08.2028 entfällt er ganz. Ebenfalls ab 01.02.2027 sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich um 750 Euro. Für Wärmepumpen sinkt ab dem ersten Quartal 2027 die Grundförderung auf 15 Prozent; dafür kommt ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union hinzu.

Was tun, wenn trotz Förderung eine Finanzierungslücke bleibt?

Dann lässt sich die Restsumme über den Ergänzungskredit der KfW schließen: Programm 358 für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 Euro, zinsverbilligt, und Programm 359 für alle übrigen Antragstellenden. Möglich sind bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit. Voraussetzung ist eine Zuschusszusage, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.

Quellen & Einordnung

Die Angaben auf dieser Seite geben die Förderkonditionen der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) nach der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 wieder, die für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt, sowie die Rechtslage nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung. Zuschusssätze, Höchstbeträge und Boni sind ausdrücklich befristet und sinken ab dem 01.02.2027 stufenweise; außerdem steht die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Maßgeblich sind immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen amtlichen Bedingungen von KfW und BAFA.

Herausgeber: Lindenfield GmbH, Eupener Str. 124, 50933 Köln (Impressum)

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